Gründung einer Filiale, Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft (Sitz im Ausland)


Filiale, Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft ist die Gesellschaft, die gemäß der Gesetzgebung des Ursprungslandes errichtet wird, wo sie auch ihren Hauptsitz hat. Diese Unternehmen sind der Genehmigung der Bundesregierung unterworfen.

Das ausländische Unternehmen muss der Bundesregierung einen Antrag vorlegen, die ihn durch einen Erlass des Bundespräsidenten erteilen muss. Das Zertifikat des Erlasses und die sonstigen einschlägigen Urkunden werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, von dem eine Kopie im zuständigen Handelsregister abgelegt wird.

Das ausländische Unternehmen muss der Bundesregierung einen Antrag vorlegen, die ihn durch einen Erlass des Bundespräsidenten erteilen muss. Das Zertifikat des Erlasses und die sonstigen einschlägigen Urkunden werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, von dem eine Kopie im zuständigen Handelsregister abgelegt wird.

Lediglich nach der Erfüllung vieler Formalitäten kann die Filiale ihre Aktivitäten beginnen. Das ausländische Unternehmen muss auch einen Vertreter ernennen, der nicht notwendigerweise Brasilianer sein muss, der jedoch seinen ständigen Wohnsitz im Lande hat, mit er Ermächtigung in ihrem Namen zu handeln.

Da der Prozess langwierig ist und die Bürokratie der verwickelten unternehmen größer sind als die Gründung eines brasilianischen Unternehmens, wird von der Gründung einer Filiale des Stammhauses in Brasilien abgeraten.